Bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert gibt es eine Besonderheit. Sie brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wert des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.[1]

Ein wesentlicher Anwendungsfall für diese Besonderheit ist das häusliche Arbeitszimmer. Auf die ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat die bilanzielle Behandlung dieses Gebäudeteils keinen Einfluss.[2] Sie hat aber Einfluss auf die steuerliche Behandlung eines evtl. Veräußerungsgewinns.[3]

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