Auch Geschenke an Dritte und Bewirtungskosten gehören zum Bereich der Werbungskosten. Zu beachten ist hier, dass beide Aufwendungen handelsrechtlich regelmäßig zu abzugsfähigen Betriebsausgaben beim Unternehmer führen, soweit die Aufwendungen geschäftlich veranlasst sind. Steuerrechtlich unterliegen aber sowohl die Aufwendungen für Geschenke an Dritte als auch die Bewirtungskosten einem Teilabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG.

Anders verhält es sich hingegen bei Streuwerbeartikeln bis 10 EUR und bei geringwertigen Warenproben handelt es sich nicht um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Streuwerbeartikel dienen vielmehr dazu, eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Wegen der breiten Streuung handelt es sich um Werbemittel, sodass es nicht erforderlich ist, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen.[1] Aufwendungen für Streuwerbeartikel bucht der Unternehmer auf das Konto "Streuartikel" 4605 (SKR 03) bzw. 6605 (SKR 04).

 

Praxis-Beispiel: Gegenstände von geringem Wert – Streuartikel

Herr Huber hat für 500 EUR zzgl. 95 EUR Umsatzsteuer eine Vielzahl von Gegenständen (Taschenkalender, Kugelschreiber und dergleichen) mit dem Aufdruck seines Firmennamens gekauft. Diese Gegenstände von geringem Wert verschenkt Herr Huber an seine Kunden und Geschäftsfreunde. Es handelt sich nicht um Geschenke, sondern um Werbeaufwendungen.

Buchungsvorschlag:

SKR 03/04

 
4605/6605 Streuartikel 500  
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 an 1200/1800 Bank 595

5.1 Abgrenzung zwischen Streuwerbeartikeln und Geschenken

Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG eingestuft. Streuwerbeartikel sind "Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern". Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen.[1]

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden. Bei der Frage, ob die 10-EUR-Grenze überschritten wird, ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält.

Bei der Prüfung, ob die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die 10-EUR-Grenze überschreiten, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Umsatzsteuer gehört jedoch zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn der Unternehmer nicht zum Abzug als Vorsteuer berechtigt ist. Das entspricht der Regelung zur 35-EUR-Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde.[2]

5.2 Sachgesamtheit wird nicht aufgeteilt

Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.

 

Praxis-Beispiel: Sachgesamtheit bei Streuwerbeartikeln

Ein Unternehmer kauft für 595 EUR einschließlich Umsatzsteuer Etuis mit 2 Kugelschreibern ein, die er an Geschäftsfreunde und Kunden verschenkt. Das Etui hat einen Wert von 1 EUR. Die Kugelschreiber haben jeweils einen Wert von 4,50 EUR. Der Gesamtwert beträgt somit 10 EUR zzgl. 1,90 EUR Umsatzsteuer (19 %).

Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt: Der Grenzwert von 10 EUR wird nicht überschritten. Damit handelt es sich um Streuwerbeartikel, sodass weder die Namen der beschenkten Personen festgehalten werden müssen, noch eine pauschale Besteuerung mit 30 % erfolgt.

Buchungsvorschlag:

SKR 03/04

 
4605/6605 Streuartikel 500  
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 an 1200/1800 Bank 595

Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt: Der Grenzwert von 10 EUR wird überschritten, weil bei der Ermittlung des Grenzwerts die Umsatzsteuer einzubeziehen ist. Es handelt sich nicht um Streuwerbeartikel, sodass die Namen der beschenkten Personen festgehalten werden müssen. Die pauschale Besteuerung mit 30 % gem. § 37b EStG ist anwendbar.

Buchungsvorschlag Geschenk:

SKR 03/04

 
4630/6610 Geschenke, abzugsfähig 595 an 1200/1800 Bank 595

Buchungsvorschlag pauschale Steuer:

SKR 03/04

 
4632/6612 Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen, abzugsfähig 188,32 an 1200/1800 Bank 188,32

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