Bereits bei der Abgrenzung der Geschenke wurde darauf hingewiesen, dass Preise anlässlich eines Preisausschreibens aus Sicht der Finanzverwaltung keine Geschenke darstellen. Veranstaltet ein Unternehmen selbst ein Preisausschreiben oder eine Verlosung bzw. beteiligt es sich an einer derartigen Maßnahme eines Dritten, so kann in solchen Fällen eine Werbemaßnahme vorliegen, muss es aber nicht. Hierfür gibt es zahlreiche, unterschiedlich gelagerte Beispiele:

 
So buchen Sie richtig

Verlosung von Einkaufsgutscheinen

Anlässlich der Eröffnung eines Sportgeschäfts verlost der Inhaber unter den ersten 500 Kunden 10 Einkaufsgutscheine über von ihm geführte Waren im Wert von jeweils 100 EUR. Geschäftseröffnung und Verlosung werden in Anzeigen in der regionalen Tageszeitung angekündigt.

Hierbei handelt es sich zweifellos um eine Werbemaßnahme. Der Inhaber des Sportgeschäfts kann selbstverständlich die Kosten für die Anzeigen und darüber hinaus seine Einstandskosten für die Gegenstände, die sich die Kunden aussuchen, als Werbekosten absetzen.

Buchung

 

Konto

SKR 03 Soll

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Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

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Betrag
4600 Werbekosten   3980 Waren  
 

Konto

SKR 04 Soll

Konten-

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Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

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Betrag
6600 Werbekosten   1140 Waren  
 
Praxis-Beispiel

Kostenlose Abgabe von Gegenständen

Um seine Geschäftsbeziehungen zu festigen, stellt der Inhaber des Sportgeschäfts

  • dem auf sein eigenes Renommee bedachten Vorstand des örtlichen Fußballvereins für eine Tombola 5 neue Fußbälle kostenlos zur Verfügung. Der Verein verlost diese, ohne auf das Sportgeschäft hinzuweisen.
  • dem örtlichen Tennisclub eine komplette Tennisausrüstung für eine Verlosung unter den Spielern der Jugendmannschaften anlässlich des Vereinsjubiläums kostenlos zur Verfügung. Der Tennisclub inszeniert das Ereignis in der Lokalpresse und nennt auch den großzügigen Spender.

Im Fall des Fußballvereins handelt es sich mangels eines entsprechenden Effekts nicht um eine Werbemaßnahme. Vielmehr liegt eine Sachspende vor, die der Geschäftsinhaber nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert als Entnahme ansetzen und unter den allgemeinen Voraussetzungen für Spenden in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe ansetzen kann. Zugleich handelt es sich um einen der Umsatzsteuer unterliegenden Vorgang.

Buchung

 

Konto

SKR 03 Soll

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Betrag

Konto

SKR 03 Haben

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Betrag
1800 Privatentnahmen allgemeine Wertabgaben   8910 Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt  
 

Konto

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Betrag

Konto

SKR 04 Haben

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Betrag
2130 Unentgeltliche Wertabgaben   4620 Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt  

Im Fall des Tennisclubs liegt eine Sponsoringmaßnahme mit den erforderlichen Werbeeffekten vor. Der Geschäftsinhaber kann die Einstandskosten für die Tennisausrüstung deshalb als betriebliche Werbekosten absetzen.

Buchung

 

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SKR 03 Soll

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Betrag

Konto

SKR 03 Haben

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Betrag
4600 Werbekosten   3980 Waren  
 

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Betrag

Konto

SKR 04 Haben

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Betrag
6600 Werbekosten   1140 Waren  

Da es sich bei dem Inhaber des Sportgeschäfts um einen ehemaligen Profifußballer handelt, stellt ihm die als GmbH geführte Marketingabteilung seines Ex-Vereins für ein Preisausschreiben eine Jahresdauerkarte für die nächste Saison im Wert von 1.200 EUR kostenlos zur Verfügung. Ebenso verfährt die Marketing-GmbH auf Wunsch des regionalen Privatradios, das ein Quiz veranstaltet und die Eintrittskarte unter den Hörern verlost. Während der Radiosender den Fußballverein als "Spender" nennt, verschweigt der Ex-Profi die Hilfe seines früheren Arbeitgebers schamhaft.

Die sich aus diesem Sachverhalt ergebenden steuerlichen Probleme sind vielseitig. Zu unterscheiden ist zwischen der Behandlung

  • bei der Marketing-GmbH:[1] Die Überlassung der Dauerkarte an den Inhaber des Sportgeschäfts stellt ein Geschenk mit einem Wert von mehr als 35 EUR dar, da hiermit keinerlei Gegenleistung, insbesondere kein Werbeeffekt verbunden ist. Der Betriebsausgabenabzug scheidet insoweit aus.[2] Bei der Aktion des Radiosenders profitiert der Fußballverein dagegen von seiner Nennung als "Spender", sodass sich daraus ein Werbeeffekt ableiten lässt. Daher kann der Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden.
  • bei dem Geschäftsinhaber: Die Zuwendung der Dauerkarte ist betrieblich veranlasst und stellt für den Geschäftsinhaber daher eine Betriebseinnahme dar, die er mit 1.200 EUR anzusetzen hat. In gleicher Höhe kann er allerdings auch eine Betriebsausgabe absetzen, wenn er die Dauerkarte im Rahmen einer eigenen Werbemaßnahme verwendet.
  • bei dem Radiosender: Auch für den Radiosender stellt die Zuwendung eine Betriebseinnahme dar. Denn er setzt die Dauerkarte dazu ein, Hörer an den Sender zu binden, was zu einer höheren Einschaltquote und höheren Werbeeinnahmen führt. Allerdings ...

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