Mit einer weiteren Form von Werbung, nämlich dem Sponsoring[1], beschäftigt sich ein besonderes, unverändert anzuwendendes BMF-Schreiben.[2] Unter Sponsoring fallen Ausgaben oder Zuwendungen, die Unternehmen für den sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder gesellschaftspolitischen Bereich aufwenden, um damit gleichzeitig für ihr Unternehmen zu werben oder sich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit positiv darzustellen. Das Sponsoring kann sich dabei auf einzelne Veranstaltungen, z. B. Ausstellungen oder Sportwettkämpfe, beziehen, aber auch auf längere Zeit bestimmten Personengruppen, Vereinen oder Organisationen zugutekommen.

Mit dem Sponsoring-Erlass lässt das BMF den Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen zu. Danach sind Aufwendungen des Sponsors immer dann Betriebsausgaben, wenn der Sponsor

  • selbst wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt oder
  • für Produkte seines Unternehmens werben will.

Sobald der Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen in Ausstellungskatalogen, auf den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen oder auf anderen Werbegegenständen mit seinem Unternehmen oder mit seinen Produkten in Erscheinung tritt, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Auch allein die Berichterstattung in den örtlichen Medien, in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Vor allem dann, wenn die Berichterstattung in den Medien in die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens eingebunden wird oder der Sponsor auf Pressekonferenzen der Veranstalter selbst auftritt. Hier lässt das BMF-Schreiben ausdrücklich den Abzug von Sponsoringkosten als Betriebsausgaben zu. Die Voraussetzung, dass mit dem Sponsoring wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen verbunden sein müssen, wird auch erfüllt, wenn der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder von Logos öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht.

 
Praxis-Beispiel

Sportveranstaltungen sponsern

Örtliche Handwerker unterstützen einen Sportverein bei der Durchführung des jährlichen Sportfests. Eine Schreinerei stiftet für ein Benefizspiel einen Pokal und einen Preis von 500 EUR, eine Brauerei liefert kostenlos 1.000 l Bier. Außerdem stellen beide Betriebe für die Beförderung von Sportlern Fahrzeuge zur Verfügung, die deutlich lesbar die Namen der Unternehmen tragen. In einer Pressekonferenz mit Regionalzeitungen haben beide Betriebe Gelegenheit, ihr Engagement für den Sportverein deutlich herauszustellen, zudem werden sie namentlich genannt.

Alle Aufwendungen der beiden Betriebe erfüllen die Voraussetzungen des Sponsoring-Erlasses, sodass die Kosten ohne weitere Einschränkungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine gesonderte Buchung ist hierfür nicht erforderlich, lediglich im Rahmen der Kostenrechnung könnten die anteiligen Kosten für die Überlassung von Fahrzeugen und Lebensmitteln sowie die Unterstützung durch Personal gesondert auf dem Konto Werbeausgaben gebucht werden.

Problematisch wird Sportsponsoring aber dann, wenn eine betriebliche Veranlassung nicht zu erkennen ist, vielmehr private Gründe vordergründig erscheinen. So hat das FG Rheinland-Pfalz einer Ärzte-GbR den Betriebsausgabenabzug für das Sponsoring von Motorsportveranstaltungen versagt, weil aus seiner Sicht auf der Ebene der Gesellschafter liegende Gründe für das Engagement ausschlaggebend waren. Zudem sah das FG die Aufwendungen als unangemessen an.[3]

Der BFH ist dem jedoch nicht gefolgt, sondern hat den Betriebsausgabenabzug zugelassen. Dessen Voraussetzungen waren erfüllt, weil die Motorsportler öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Dienstleistungen des Sponsors hingewiesen hatten, sodass hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar war. Tritt eine Freiberufler-Personengesellschaft als Sponsor auf, liegt der erforderliche Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.[4]

Wichtig ist der Hinweis des BMF, dass die Zuwendungen im Rahmen des Sponsorings keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Für sie gelten daher weder der Höchstbetrag von 35 EUR noch die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke.

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