Zu den typischen nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben des § 4 Abs. 5 EStG zählen Aufwendungen für Geschenke an (potenzielle) Kunden. Der Begriff der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ist dabei irreführend: Geschenke bis zu einem Wert von 35 EUR können in jedem Fall als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur wenn der Wert eines Geschenks über 35 EUR liegt oder ein Kunde oder Geschäftsfreund in einem Jahr Geschenke im Wert von insgesamt mehr als 35 EUR erhalten hat, entfallen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug.[1]
Netto- oder Bruttoanschaffungskosten, Nebenkosten
Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen ist im Hinblick auf die Grenze von 35 EUR auf die Nettoanschaffungskosten ohne Vorsteuer abzustellen, bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen dagegen auf die Bruttoanschaffungskosten. Diese Anschaffungskosten sind um die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger zu erhöhen. Verpackungs- und Versandkosten erhöhen dagegen den Wert des Geschenks nicht.[2] Die Geschenkgrenze von 35 EUR kann nicht durch Schenkungen an nahe Angehörige des eigentlichen Geschenkadressaten umgangen werden.[3]
Bei typischen Werbegeschenken, die im Übrigen keinen Werbehinweis aufweisen müssen, dürfte diese Grenze keine große Bedeutung haben. Das Problem besteht vielmehr darin, dass für diese Geschenke neben der Höchstgrenze auch besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten sind. § 4 Abs. 7 EStG schreibt vor, dass weitere Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben die gesonderte Verbuchung auf ein eigenständiges Konto ist. Danach müssen Geschenke in der Buchhaltung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen dieser Anforderung nicht.[4] Diese ist auch dann nicht erfüllt, wenn "Geschenke" unter den allgemeinen Werbeaufwendungen verbucht werden. Selbst bei Werbegeschenken mit einem Einkaufspreis von deutlich weniger als 35 EUR versuchen Betriebsprüfer immer wieder, den vollen Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden getrennten Verbuchung zu verweigern.
Derartigem Vorgehen kann mit 2 Argumenten Einhalt geboten werden:
- Die strengen Aufzeichnungsvorschriften wurden gerade für Kleingeschenke (Streuartikel) gelockert.
- Bei den meisten Werbegeschenken, etwa Streuartikeln, handelt es sich nicht um Geschenke im steuerlichen Sinne, sondern um Aufmerksamkeiten oder Zugaben. Hierfür gelten die strengen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht.
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