Ebenfalls eine Sonderstellung nehmen Kosten für einen Internet-Auftritt ein.[1] Neben sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben müssen einzelne Kosten unter Umständen als immaterielles Wirtschaftsgut bilanziert werden. Sofort abzugsfähig sind die Kosten für den Zugang ins Internet über einen Provider sowie die damit verbundenen laufenden Telekommunikationskosten.

Bei den Kosten für die Erstellung der eigentlichen Web-Seiten handelt es sich um Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut. Bei dessen Bilanzierung ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Nach § 5 Abs. 2 EStG sind die Aufwendungen für einen entgeltlich von einem externen Anbieter erstellten Internet-Auftritt zu aktivieren. Wurde der Internet-Auftritt dagegen ausschließlich von eigenen Mitarbeitern des Unternehmens erstellt, ist die Aktivierung in der Steuerbilanz nicht zulässig.
  • Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht dagegen ein Wahlrecht, in der Handelsbilanz auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter müssen handelsrechtlich aktiviert werden.
 
Praxis-Beispiel

Internetauftritt

Zur Internet-Präsentation und zum Betrieb eines Web-Shops hat ein Händler über einen Provider einen Zugang zum Internet gemietet. Die monatlichen Kosten betragen 80 EUR, zudem fallen monatliche Telefongebühren von 50 EUR an. Homepage und Web-Shop wurden zunächst von einem Mitarbeiter eingerichtet, wofür Kosten von 5.000 EUR anfielen. Da der Mitarbeiter mit der laufenden Betreuung überfordert war und technische Probleme auftraten, wurde ein Softwarehaus mit der Überarbeitung und laufenden Aktualisierung beauftragt. Für die Überarbeitung berechnet das Softwarehaus einmalig 10.000 EUR, für die laufende Betreuung 150 EUR monatlich.

Die Kosten für die Anmietung beim Provider und die Telefonkosten sind als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu beachten ist jedoch, dass diese Kosten nicht unter den allgemeinen Telefonkosten, sondern als "Internetkosten"[2] verbucht werden, um zu verhindern, dass bei einer Betriebsprüfung gegebenenfalls entsprechend höhere Kosten für die private Nutzung betrieblicher Telefone erfasst werden.

Dagegen müssen die Kosten des Softwarehauses für die Überarbeitung der Homepage als "immaterielles Wirtschaftsgut" aktiviert[3] und linear abgeschrieben werden. Zur Länge des Abschreibungszeitraums hat sich die Finanzverwaltung bislang noch nicht geäußert. Da jedoch Internet-Auftritte hohen Aktualitätsanforderungen unterliegen und relativ häufig überarbeitet werden müssen, ist eine Nutzungsdauer der Homepage von 2 bis 3 Jahren angemessen. Ein weiteres Argument für eine derart kurze Nutzungsdauer ist der technische Fortschritt im Internet, der kurzfristig auch zur Berücksichtigung programmiertechnischer Neuerungen führen wird.

Alternativ kann auch auf die von der Finanzverwaltung kreierte Vereinfachungsregelung mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr zurückgegriffen, da sowohl Web-Site als auch Web-Shop unter den Softwarebegriff Regelung fallen dürften.[4]

[1] Ausführlich dazu Hütten, Zur handels- und steuerbilanziellen Behandlung vonseiten im World Wide Web (WWW), INF 1998 S. 161.
[2] SKR 03: Konto 4925; SKR 04: Konto 6810.
[3] SKR 03: Konto 0010; SKR 04: Konto 0100 ff.

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