Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Gegenstand ausgeführt werden, ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen, wenn die Verwendung anders zu beurteilen ist, als sie beim Leistungsbezug beabsichtigt war.[1] Zu den sonstigen Leistungen, die berichtigt werden können, gehören z. B.

  • Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmens- oder Produktkonzept),
  • gutachterliche Leistungen,
  • Anmietung eines Wirtschaftsguts,
  • Patente, Urheberrecht, Lizenzen,
  • bestimmte Computer-Programme (die üblicherweise über mehrere Jahre genutzt werden),
  • Werbeleistungen,
  • Anzahlungen (Sonderzahlungen) für ein längerfristiges Mietleasing.

Die Vorsteuer wird zeitanteilig über den Berichtigungszeitraum berichtigt, wenn die sonstige Leistung mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Wird die sonstige Leistung jedoch nur einmalig zur Erzielung von Einnahmen verwendet, erfolgt eine Berichtigung insgesamt nach Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwendung.

 
Wichtig

Vorsteuerberichtigung nur bei in der Steuerbilanz gebildeten Aktivposten

Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, wird die Vorsteuer nur dann berichtigt, wenn es sich um Leistungen handelt, für die der Unternehmer in seiner Steuerbilanz einen Aktivposten bilden müsste, z. B. eine aktive Rechnungsabgrenzung für im Voraus gezahlte Beträge. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mithilfe einer Bilanz oder mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wird z. B. eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe erfasst. Wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird, muss für den Teil der Leasingsonderzahlung, der auf andere Jahre entfällt, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Unabhängig von der Art der Gewinnermittlung kommt somit eine Berichtigung infrage, wenn sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern.

Durch eine Vorsteuerkorrektur ergeben sich keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Leistung, sodass als Gegenkonto für die Vorsteuerkorrektur nur ein Ertrags- bzw. Aufwandskonto verwendet werden kann. Bei sonstigen Leistungen, die mit der erstmaligen Verwendung verbraucht sind, erfolgt die Berichtigung in dem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Verwendung stattfindet.

 
Praxis-Beispiel

Tatsächliche Nutzung weicht von geplanter Nutzung ab

Herr Braun hat am 2.2.01 einen Mietvertrag über einen Pavillon abgeschlossen, um ihn im August 01 zur Präsentation von Fahrzeugen zu nutzen, die zum Verkauf bestimmt sind. Er hat die Pavillon-Miete am 2.2.01 i. H. v. 7.500 EUR zuzüglich 1.425 EUR Umsatzsteuer gezahlt. Die Vorsteuer von 1.425 EUR macht er in seiner Voranmeldung für den Monat Februar 01 geltend.

Tatsächlich nutzt Herr Braun den Pavillon im August 01, um die von ihm betriebene Versicherungsagentur zu präsentieren. Für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler kann er keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Er muss deshalb den Vorsteuerabzug gem. § 15a Abs. 4 UStG korrigieren, weil seine tatsächliche Nutzung von der Verwendungsabsicht abweicht. Die Berichtigung i. H. v. 1.425 EUR erfolgt allerdings erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung, weil der Grenzwert von 6.000 EUR nicht überschritten wird.

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