Nach der Rechtsprechung[1] gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Leistet ein solcher Unternehmer eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, ist für den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. Bei einer beabsichtigten Grundstücksvermietung kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung verzichten will.

 
Wichtig

Beabsichtigte Nutzung ist maßgeblich

Es sind nicht die (späteren) tatsächlichen, sondern die beabsichtigten Verhältnisse im Zeitpunkt der Investition bzw. Anzahlung maßgebend. Sofern die tatsächliche Nutzung der beabsichtigten Nutzung entspricht, wird es in der Praxis unproblematisch sein, die Absicht glaubhaft zu machen. Sofern allerdings eine vorsteuerabzugsberechtigte Nutzung nur beabsichtigt war, anschließend dagegen eine vorsteuerausschließende Nutzung eintritt, wird das Finanzamt an die Glaubhaftmachung der Absicht höhere Anforderungen stellen. Es ist deshalb vorzusorgen, um anhand von objektiven Merkmalen die Absicht belegen zu können.

Sollten hiernach die beabsichtigte Nutzung und die spätere tatsächliche Nutzung i. S. des Vorsteuerabzugs auseinander fallen, ist die abziehbare bzw. nicht abziehbare Vorsteuer nicht nachträglich zu ändern. Vielmehr stellt sich in diesen Fällen die Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Sollte es zu keinen Umsätzen mehr kommen, kann auch der Vorsteuerabzug bestehen bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Vergebliche Aufwendungen für beabsichtigte steuerpflichtige Umsätze

Der künftige gewerbliche Vermieter V kauft ein Grundstück, auf dem er eine Gewerbeeinheit errichten lassen will. Der Bauunternehmer, mit dem ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, fordert eine Anzahlung zuzüglich Umsatzsteuer an, die von V auch entrichtet wird. Später teilt der Bauunternehmer V mit, dass er das Gebäude nun nicht errichten könne. V hatte die Vorsteuer im Zeitpunkt der Anzahlung hieraus geltend gemacht, da er die Gewerberäume steuerpflichtig vermieten wollte.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. V hat mit der Anzahlung auf den Werkvertrag eine derartige Investition getätigt. Er hatte die Absicht, mit den Gewerberäumen eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Allerdings ist es zur Lieferung der Gewerberäume und zu ihrer Verwendung nicht mehr gekommen. In solchen Fällen ist auf die Verwendungsabsicht abzustellen, die V im Zeitpunkt der Anzahlung hatte.

Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht V hatte, ist zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.

Nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge sind aufteilbar. Die Steuer nach § 14c UStG kommt für eine Vorsteueraufteilung nicht in Betracht.[2]

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