Von den Vorsteuerbeträgen sind solche vorab auszuscheiden, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 
Praxis-Beispiel

Voller Vorsteuerausschluss bei Grundstücksgeschäften

Bei steuerfreien Grundstücksverkäufen gehören hierzu z. B. die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate. Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Erhaltungsaufwand, bei den Gebäudenebenkosten wie z. B. Wasser, Energie usw., bei Rechtsberatungen und der Grundstücksverwaltung anfallen.

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