Bestehen Vereinbarungen über Entgeltminderungen (z. B. Rabatt- oder Bonusvereinbarungen), sind diese Bestandteil der Rechnung. Weist der Rechnungsaussteller in seiner Rechnung nicht darauf hin, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. Folgende Formulierungen in der Rechnung reichen aus:

  • Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.
  • Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.
  • Es bestehen Rabatt- und Bonusvereinbarungen.

Diese Vereinbarungen müssen sowohl dem Rechnungsaussteller als auch dem Rechnungsempfänger in schriftlicher oder elektronisch übermittelter Form vorliegen. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen diese Vereinbarungen ohne Zeitverzögerung vorlegt werden können. Bei Vereinbarungen über einen Skontoabzug genügen z. B. folgende Angaben:

  • 2 % Skonto bei Zahlung bis zum ...
  • 2 % Skonto innerhalb von ... Tagen

Werden Skonto, Bonus oder Rabatt vom Rechnungsbetrag abgezogen, sind Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Es ist nicht erforderlich, berichtigte Rechnungen auszustellen und dem jeweils anderen Unternehmer zu übersenden. Die Korrektur erfolgt also ohne Belegaustausch. Ein besonderer Hinweis ist nicht erforderlich, wenn bereits bei der Ausstellung das Entgelt gemindert wird.

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