Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten einführt, werden mit Einfuhrumsatzsteuer belastet. Der Zahlungsbeleg ist aufzubewahren, weil die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden darf. Beim Einkauf in EU-Staaten gibt es keine Einfuhrumsatzsteuer. Stattdessen hat der Unternehmer seinen Einkauf im EU-Ausland der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zieht er als Vorsteuer ab.

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