Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Abzug ausge­schlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.[1] Die Vorschrift schränkt den Vorsteuerabzug ein, berührt aber nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers nach § 15 Abs. 1 UStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gemischt genutztes Gebäude

Ein Unternehmer, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 1.4.02 ein Einfamilienhaus fertig stellen. Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR Umsatzsteuer. Die Nutzfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 qm. Der Unternehmer nutzt das Gebäude ab Fertigstellung wie geplant zu 40 % für seine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für private Wohnzwecke. Die laufenden Aufwendungen, die auf das gesamte Grundstück entfallen, betragen im Jahr 02 1.500 EUR zzgl. 285 EUR Umsatzsteuer. Der Unternehmer hat dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass er das Grundstück im vollen Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat (Ausübung des Wahlrechts).

Der Unternehmer hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und seine Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Da der Unternehmer 60 % des Gebäudes für seine privaten nichtunternehmerischen Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG nur i. H. v. 22.800 EUR (57.000 EUR × 40 %) zulässig.

Da die laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen 114 EUR (285 EUR × 40 %).

Sofern sich die Verwendung des teilunternehmerisch genutzten Grundstücks ändert, liegt eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG vor (§ 15a Abs. 6a UStG). Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist nur möglich, soweit das Grundstück dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist.

 
Wichtig

Anwendungszeitpunkt

Die vorstehende gesetzliche Einschränkung des Vorsteuerabzugs ist nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.[3]

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