Wareneinsatz ist die Ware, die während des Wirtschaftsjahres verbraucht wurde, um Erlöse zu erzielen. Der Wareneinkauf führt zu einer Umschichtung innerhalb des Betriebsvermögens bzw. einem Aktivtausch in der Bilanz. Der Wareneinkauf wird über das Aufwandskonto "Wareneingang" (SKR 03: 3200/SKR 04: 5200) erfasst. Der Warenbestand erhöht sich, das Bankkonto reduziert sich.

Bei Verkauf der Ware mindert sich der Warenbestand. Der Warenverkauf wird über ein entsprechendes Erlöskonto (SKR 03: 8400/SKR 04: 4400) erfasst. Warenverkäufe müssen zeitnah verbucht werden.[1]

Zu beachten sind auch § 22 UStG, §§ 63 bis 68 UStDV. In Abschn. 22.6 UStAE sind u. a. die möglichen Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen geregelt. Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Auf der Grundlage der Wareneingänge sind entweder die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze rechnerisch zu ermitteln.[2] Aufgrund der verschiedenen Konten ist während des Jahres nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie hoch der Warenbestand noch ist. Letzterer wird mindestens einmal zum Ende des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres mittels Inventur ermittelt und bewertet.

Auf der Basis der Inventur kann dann auch der Wareneinsatz wie folgt berechnet werden.

 
Warenbestand laut Eröffnungsbilanz zum 1.1.01: 120.000 EUR
+ Wareneinkauf im Jahr 01 240.000 EUR
– Warenbestand zum 31.12.01: 105.000 EUR
= Wareneinsatz im Jahr 01 255.000 EUR

Wareneinsatz, Rohgewinn und Rohgewinnaufschläge und deren Bedeutung

Der Wareneinsatz ist Aufwand und mindert als Betriebsausgabe den Gewinn.

Der Rohgewinn des Unternehmers ist die Differenz zwischen Umsatz und Wareneinsatz. Rohgewinnaufschläge ergeben sich aus dem Verhältnis von Wareneinsatz und Nettoverkaufspreis. Betriebsprüfer werden diese Rohgewinnaufschlagsätze anhand der Richtsatzsammlung prüfen.[3] Sind sie im Verhältnis zur Konkurrenz zu niedrig, unterstellt das Finanzamt, dass Erlöse nicht erfasst worden sind, und schätzt Erlöse hinzu.[4]

Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Schätzungsmethode es sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.[5]

 
Hinweis

Richtsatzsammlung: Unter welchen Voraussetzungen ist sie anwendbar?

Das BMF wurde vom BFH aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist.[6]

In wirtschaftlichen Krisenzeiten (z. B. aufgrund eines Krieges), die sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von vielen oder einzelnen Betrieben haben können, ist es lt. Finanzverwaltung unabdingbar, diesen Grundsatz der individuellen Betrachtung der Steuerpflichtigen in besonderem Maße zu beachten und auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber den Steuerpflichtigen zu achten.[7]

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das FG in Ausübung eigener Schätzungsbefugnis für die Beurteilung der Höhe des Rohgewinnaufschlagsatzes auf eine nicht allgemein zugängliche – nur für den Dienstgebrauch bestimmte – Quelle aus dem juris-Rechtsportal ("Fachinfosystem Bp NRW") zurückgreift, ohne zuvor die hieraus entnommenen Erkenntnisse dem Steuerpflichtigen inhaltlich in der gebotenen Weise zugänglich gemacht zu haben.[8]

Setzt der Betriebsprüfer bei nicht wöchentlichem Warenbezug die Größen Wareneinsatz und Wareneinkauf gleich, liegt darin eine so gravierende methodische Schwäche des durchgeführten Zeitreihenvergleichs, dass seine Ergebnisse nicht verwertbar sind.[9]

Eine Nachkalkulation kann nur dann eine Schätzungsbefugnis begründen, wenn sie in ihren Einzelheiten nachvollziehbar ist, wozu u. a. eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über das Preisgefüge erforderlich sind. Grundsätzlich muss der Wareneinsatz bei der Nachkalkulation in so viele Warengruppen aufgeteilt werden, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im Betrieb vorkommen.[10]

 
Achtung

Schwund und Verderb genau dokumentieren – Lieferungen an die "Tafel"

Auch Schwund und Verderb in der Gastronomie bzw. bei Lebensmittelhändlern kann zu einem auffallend niedrigen Rohgewinn führen. So mussten in 2011 viele Gastwirte aufgrund der EHEC-Erkrankungen Ware wegwerfen, weil die Gäste ausgeblieben sind bzw. eingekaufte Ware nicht gefragt war. Um Zuschätzungen[11] zu vermeiden, sollten Unternehmer, die mit verderblichen Waren handeln, den Verderb an sich und die Gründe genau dokumentieren. Gleiches gilt für Lebensmittel-Spenden (abgelaufene Ware) aus mildtätigen Zwecken.[12]

Die Finanzverwaltung hat gere...

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