Mit § 6 EStG enthält das Steuerrecht eine eigenständige Vorschrift für die Bewertung von Wirtschaftsgütern. Soweit diese lückenhaft ist, greift der Maßgeblichkeitsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Über ihn sind die handelsrechtlichen GoB auch steuerrechtlich anzuwenden.[1] Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG können sich durch die eigenständigen Bewertungskonzeptionen im Einzelfall Verwerfungen zwischen beiden Rechenwerken ergeben.

Steuerrechtlich eingeschränkte Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren

Der wesentliche Unterschied bei der Zugangsbewertung betrifft die eingeschränkte Zulässigkeit von Bewertungsvereinfachungsverfahren. Als steuerrechtliches Verbrauchsfolgeverfahren ist, neben der Durchschnittsmethode, allein das Mengen-Lifo-Verfahren zugelassen.[2] Das Wahlrecht zur Anwendung der FiFo-Methode besteht nach § 256 Satz 1 HGB nur handelsrechtlich.

Handels- und steuerrechtliche Herstellungskostengrenze identisch

Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" (vom 18.7.2016) hat der Gesetzgeber die steuerrechtlichen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG gesetzlich neu geregelt. Demnach können die folgenden Aufwendungen in die Herstellungskosten miteinbezogen werden:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersvorsorge.

Voraussetzung für das Aktivierungswahlrecht ist jedoch, dass die Aufwendungen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht muss in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden. Durch diese Änderung gibt es zwischen der handels- und steuerrechtlichen Untergrenze der Herstellungskosten keinen Unterschied mehr.

Unter Beachtung der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Wahlrechtsausübung gilt danach auch steuerrechtlich das Einbeziehungswahlrecht für die in § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB genannten Gemeinkosten.

Abwertungswahlrecht bei dauernder Wertminderung

Rechnungslegungsunterschiede bestehen auch im Bereich der Folgebewertung: In der Steuerbilanz sind Niederstwertabschreibungen auf die Fälle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung begrenzt. Dieses steuerliche Abwertungswahlrecht[3] kann unabhängig von der handelsrechtlichen Abwertungspflicht ausgeübt werden.[4] Als Korrekturwert fungiert der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definierte Teilwert. Er unterscheidet sich von seinem handelsrechtlichen Korrelat, dem beizulegenden Wert gem. § 253 Abs. 4 HGB, nur in Grenzfällen.

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