Die Erfassung von Steuern als potenzieller Teil der Herstellungskosten ist handelsrechtlich nicht gesondert geregelt. Insoweit gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Danach gilt: gewinnabhängige Steuern sind keine Aufwendungen, die im Zuge der Leistungserstellung entstehen, sondern belasten den Ertrag aus der Veräußerung des Hergestellten. Als solche sind sie nicht Teil der Herstellungskosten.[1]

Verbrauchsteuern, die beim Erwerb von Vorratsgütern anfallen, sind Teil der Anschaffungskosten.[2] Werden diese Güter in einem Herstellungsvorgang be- oder verarbeitet bzw. verbraucht, gehen die Verbrauchsteuern über die Materialkosten in die Herstellungskosten ein.

Verbrauchsteuern, die bei der Herstellung eines Vorratsguts anfallen (z. B. Biersteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer), stellen Sonderkosten der Fertigung dar, soweit sie vor Auslieferung des Guts anfallen und das Vorratsgut in einen verkaufsfähigen Zustand versetzen.[3] Demgegenüber fordert § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG eine Aktivierung der auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vorratsgüter entfallenden Zölle und Verbrauchsteuern als Rechnungsabgrenzungsposten.

Die abzugsfähige Umsatzsteuer gehört zu den Vertriebskosten und bildet keinen Bestandteil der Herstellungskosten.[4] Nicht abzugsfähige Vorsteuern sind dagegen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Vermögensgegenstände.

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