Generell sind Darlehensverträge[1] wie andere Verträge einzuhalten. Beide Vertragsparteien sind demnach an den Darlehensvertrag gebunden. Es steht den Parteien aber frei, jederzeit über die vorzeitige Ablösung eines Darlehens einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Erfolgt dies, ohne dass eine Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung getroffen wird, hat der Darlehensgeber auch keinen Anspruch auf eine solche.[2]

 
Hinweis

Vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung: Es gilt Vertragsfreiheit und AGB-Kontrolle

Die Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist in den Grenzen des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) grundsätzlich rechtswirksam.[3]

Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB. Hiervon kann nach § 511 Satz 1 BGB lt. Fassung durch G. v. 29.7.2009[4] zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden.[5]

Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.[6]

Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt", ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.[7]

Auch außerhalb der Informationspflichten des § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BGB besteht als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe des im Fall der vorzeitigen Rückführung des Darlehens zu zahlenden Betrags (Vorfälligkeitsentschädigung), ohne dass es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommen muss. Eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, die für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.3.2016 geschlossene Immobiliar-Darlehensverträge ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar.[8]

§§ 489 ff. BGB regeln aber die ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien.

1.1.1 Kündigung des Darlehensnehmers ohne Vorfälligkeitsentschädigung

In folgenden Fällen kann der Kreditgeber/die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen:

  • Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet.[1]
  • Der Darlehensnehmer hat, nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit gebundenem Sollzinssatz, die Möglichkeit, mit 6-Monatsfrist zu kündigen.[2]
  • Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.[3]

Diese Kündigungsrechte können auch nicht abbedungen oder erschwert werden.[4]

Ein in einem Darlehensvertrag vereinbartes Sondertilgungsrecht begründet – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, das bei Ablauf der für die Ausübung des Sondertilgungsrechts vorgesehenen Frist erlischt.[5]

 
Achtung

Verbraucher haben in bestimmten Fällen besondere Kündigungsrechte

Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder zu ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wer...

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