Das Landgericht Koblenz urteilte über die AGB eines Fitnesszentrums, und bezeichnete die Klauseln betreffend Videoüberwachung nicht klar und verständlich, so dass sie den Kunden gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteiligen würden:

"In den […] Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahme gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist."

"Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung […] zur Sicherheitserhöhung zu."

Das Gericht begründete das folgendermaßen: Die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" lässt der Beklagten als Verwenderin Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind. Auch die Speicherung der Daten benachteiligen die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen.[1]

Das bedeutet also, dass die Kundeninformation so detailliert wie möglich sein sollte, was nicht nur für Fitnesszentren gilt, sondern auch für andere Unternehmen, die regelmässige Veranstaltungen anbieten und dafür AGB vorlegen, z. B. Privatschulen, Sportclubs usw.

[1] LG Koblenz, Urteil v. 28.11.2013, 3 O 205/13.

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