Im Bundesdatenschutzgesetz – § 6b BDSG ist inhaltlich identisch mit § 4 BDSG [ab 25.5.2018] – ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume recht umfassend geregelt. Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist:

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts und
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Dazu dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen, die sich in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen aufhalten, als ein besonders wichtiges Interesse. Genannt werden in § 4 BDSG [ab 25.5.2018] Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätze, sowie Fahrzeuge und öffentlich zugängliche großflächige Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs.

 
Hinweis

Beobachtete frühzeitig informieren

Man muss den Beobachteten so früh und deutlich wie möglich durch geeignete Maßnahmen zu erkennen geben, dass sie beobachtet werden. Gleichzeitig sind auch der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen bekannt zu geben.

Die Speicherung oder Verwendung der durch die Beobachtung erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung (Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO).

Die Informationspflicht besteht nach BDSG nicht immer. Private, die öffentliche Räume überwachen, haben gegenüber den Betroffenen keine Informationspflicht, wenn dies die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder die Information des Betroffenen eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

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