Von größerer Bedeutung in der Praxis für die große Anzahl von Steuerpflichtigen sind (noch) die 3 Fälle , in denen die Festsetzung eines Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung in Betracht kommt.[1] Ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Transfer der elektronischen Buchführung ins Ausland kann ein Verzögerungsgeld in folgenden Fällen festgesetzt werden:

  • Ein Steuerpflichtiger kommt seiner Pflicht nach § 147 Abs. 6 AO zur Einräumung des Datenzugriffs innerhalb einer bestimmten angemessen Frist nicht nach;
  • Ein Steuerpflichtiger kommt seiner Pflicht zur Vorlage von Unterlagen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nicht nach;
  • Ein Steuerpflichtiger kommt seiner Pflicht zur Erteilung einer Auskunft innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nicht nach.
[1] Görke, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 146 AO Rz. 91ff.

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