Um hier nicht doch in Zeitprobleme zu kommen, sollte sicherheitshalber ein Stundungsantrag nach § 222 AO gestellt werden. Eine Stundung liegt zwar grundsätzlich im Ermessen der Finanzverwaltung und ist grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Ausnahmen davon werden insbesondere bei Verrechnungsstundungen (technische Stundungen) gemacht, d. h. wenn der Stundungsantrag wegen eines künftig entstehenden Steuerguthabens gestellt wird.

Eine Verrechnungsstundung wegen geltend gemachter Erstattungsansprüche aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nach dann stattgegeben werden, wenn der Steueranmeldung zuvor nach § 168 AO zugestimmt wurden.[1]

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