Die Aufrechnung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, die gegenüber dem anderen Teil erklärt wird (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung). Die Aufrechnung ist nur möglich, wenn sich zwei gleichartige Ansprüche wechselseitig gegenüberstehen. Um diese beiden Ansprüche auseinanderhalten zu können, wird von Hauptforderung (auch Passivforderung), also die vom Aufrechenden als Schuldner zu erfüllende Verbindlichkeit dem und Gegenforderung (auch Aktivforderung, Aufrechnungsforderung), also die dem Aufrechnenden als Gläubiger zustehende Forderung gesprochen. Die aufrechnende Person schuldet die Hauptforderung und ist zugleich Gläubigerin der Gegenforderung. Die Person, der gegenüber die Aufrechnung erklärt wird, ist die Aufrechnungsgegnerin. Diese ist damit im Gegensatz zur aufrechnenden Person n Gläubigerin der Hauptforderung und Schuldnerin der Gegenforderung.

 
Praxis-Beispiel

Hauptforderung und Gegenforderung

Der selbstständige Elektromeister Martin Bauer ist Mandant der Steuerberaterin Ingrid Schott. Frau Schott stellt für ihre steuerliche Beratung Herrn Bauer 1.700 EUR brutto in Rechnung. Als ihr in ihrer Kanzlei die Telefonanlage zusammenbricht, beauftragt sie Herrn Bauer damit, die Telefonanlage wieder in Gang zu setzen. Herr Bauer stellt für seine umfangreichen Bemühungen Frau Schott 2.500 EUR brutto in Rechnung. Beide Ansprüche sind fällig. Frau Schott rechnet mit dem ihr zustehenden Anspruch in Höhe von 1.700 EUR auf und überweist die restlichen 800 EUR auf das Konto von Herrn Bauer. Damit ist ihre Schuld in Höhe von 1.700 EUR durch Aufrechnung und der Restbetrag von 800 EUR durch Zahlung erloschen.

Hauptforderung sind in diesem Fall die 2.500 EUR, die Frau Schott als diejenige, die die Aufrechnung erklärt, Herrn Bauer schuldet.

Gegenforderung sind die 17300 EUR, die Frau Schott gegenüber Herrn Bauer zustehen.

Merke: Die aufrechnende Person ist immer Schuldnerin der Hauptforderung und Gläubigerin der Gegenforderung. Der Aufrechnungsgegner ist immer Gläubiger der Hauptforderung, d. h. ihm steht die Forderung zu, gegenüber der aufgerechnet wird und Schuldner der Gegenforderung.

 
  Aufrechnende Person

Aufrechnungsgegner

bzw. Aufrechnungsempfänger
Hauptforderung Schuldnerin der Forderung Gläubiger der Forderung

Gegenforderung,

Gegenanspruch im Sinne § 226 Abs. 3 AO
Gläubigerin der Forderung Schuldner der Forderung
 
Hinweis

Begriffsbestimmung im Zivil- und Steuerrecht

Diese Begriffsbestimmungen werden im Steuer- wie im Zivilrecht gleichermaßen verwendet. § 226 Abs. 3 AO bezeichnet die Gegenforderung als Gegenanspruch.

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