Zusammenfassung

Kurz gesagt ist die Verjährung der durch Zeitablauf eintretende Verlust von Rechten. Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, dann ist zwar der Anspruch nicht erloschen, doch der Schuldner ist berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. Mit anderen Worten wird dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch durchzusetzen.

1 Grundsätzliches

Über die Verjährung sollte man grundsätzlich zweierlei wissen:

  • Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Lassen zu verlangen, unterliegt grundsätzlich der Verjährung (§ 194 BGB). Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich lang; sie können bis zu 30 Jahren betragen. Außerdem gibt es Ansprüche, die überhaupt nicht verjähren. So z. B. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs.
  • Wenn Verjährung geltend gemacht werden soll, dann muss man sich auf sie berufen. Der Jurist sagt: Die Einrede der Verjährung muss erhoben werden. Sollte das nicht geschehen und der Schuldner zahlt, obwohl die Forderung an und für sich verjährt gewesen wäre, so kann er sie auch nicht mit dem Hinweis auf die Verjährung zurückfordern.

2 Verjährungszeitpunkte

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Von dieser Dreijahresfrist gibt es aber wichtige Abweichungen z.B. im Kauf- oder Werkvertrag, wo die Ansprüche des Käufers oder Bestellers schon nach 2 Jahren bzw. erst nach 5 Jahren verjähren.

2.1 Zehnjahresfrist

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und ähnliche Ansprüche verjähren nach 10 Jahren.

2.2 30jährige Verjährungsfrist

Erst nach 30 Jahren verjähren Ansprüche (§ 197 BGB):

  • auf Herausgabe des Eigentums und ähnliche Ansprüche,
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  • die rechtskräftig festgestellt sind (z.B. durch Urteil),
  • aus vollstreckbaren Urkunden oder Vergleichen,
  • die durch das Insolvenzverfahren als vollstreckbar festgestellt wurden.

2.3 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit verjähren in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 BGB).

2.4 Beginn der Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterfallen, beginnen mit der Entstehung des Anspruchs zu verjähren, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 200 BGB).

2.5 Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann aufgrund einiger Umstände gehemmt sein. Dies hat zur Folge, dass der Zeitraum während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 BGB). Die Verjährung ist gehemmt, wenn:

  • zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geführt werden (§ 203 BGB),
  • Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird, ein Mahnverfahren durchgeführt wird, etc. (§ 204 BGB),
  • der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 205 BGB),
  • der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (§ 206 BGB),
  • familiäre Gründe vorliegen (§ 207 BGB).

2.6 Neubeginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt wieder von vorne zu laufen, wenn:

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Zahlungen oder in anderer Weise anerkennt (§ 212 BGB),
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (§ 212 BGB).

2.7 Vereinbarungen über die Verjährung

Grundsätzlich können die Parteien andere Verjährungsvereinbarungen treffen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen (z.B. zum Schutz der Verbraucher) entgegenstehen (§ 202 BGB). Nicht möglich ist es, die Verjährung über 30 Jahre hinaus zu verlängern. Ebenso ist es ausgeschlossen, die Verjährung zu erleichtern, wenn es um die Haftung wegen einer vorsätzlichen Handlung geht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge