Die Aufgliederung der in § 285 Nr. 1 HGB verlangten Angaben ist für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema vorzunehmen (Verbindlichkeitenspiegel im engeren Sinne).[1]

Der Verbindlichkeitenspiegel sollte nicht als "lästige" Pflicht betrachtet, sondern als Entscheidungshilfe zur Gestaltung der Fremdfinanzierung des Betriebs genutzt werden. Er vermittelt eine gute Übersicht über die Liquiditätsbeeinflussung durch die Fälligkeit der Verbindlichkeiten. Unternehmer können sofort erkennen, welche Finanzierungsmittel zur Tilgung der Schulden in welcher Zeit benötigt werden. Außerdem wird deutlich aufgezeigt, welche Verbindlichkeiten in welcher Höhe gesichert sind und welcher Art die Sicherheiten sind.

Unternehmer sollten im eigenen Interesse dem Verbindlichkeitenspiegel ausreichend Beachtung schenken und diese Gruppe der betrieblichen Schulden (daneben wirken sich noch die anderen Passivposten auf die Liquidität aus, die nicht zum Eigenkapital gehören, also die Rückstellungen und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten) im Auge behalten.

 
Achtung

Bußgeld droht bei Verstoß gegen Angabepflichten im Anhang

Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft[2] bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift des § 284 oder § 285 HGB über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben zuwiderhandelt.[3] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 TEUR geahndet werden.[4]

So könnte ein Verbindlichkeitenspiegel aussehen:

 
Art der ­Verbindlichkeit Gesamt­betrag davon Beträge mit einer Restlaufzeit von Gesicherte Beträge Art der ­Sicherheit
bis zu 1 Jahr 1 – 5 Jahren mehr als 5 Jahren    
TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR  
I. Gegenüber Kredit­instituten:            
Darlehen A-Bank 200 120 80 200 Grundschuld­bestellung
Darlehen B-Bank 50 10 40 40 Sicherheits­übereignung von Maschinen
Girokonto A-Bank 10 10 10 Sicherheits­abtretung von Forderungen
II. Erhaltene ­Anzahlungen auf Bestellungen 70 70
III. Aus Lieferungen und Leistungen 400 350 50 70 Verlängerter Eigentums­vorbehalt[5]
III. Sonstige Verbindlich­keiten (aus KSt) 80 80
Summe 810 520 210 80 320  
 
Wichtig

Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der Wirtschaftsprüferkammer für 2023

Am 9.12.2022 hat die Wirtschaftsprüferkammer auf ihrer Homepage die geplanten Prüfungsschwerpunkte für 2023 bekannt gegeben. Dazu gehört u. a. auch der Verbindlichkeitenspiegel[6]:

  1. Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr, von mehr als 1 Jahr und von mehr als 5 Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten.
  2. Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.[7]

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