Rz. 144
Aus elektronischen Buchführungssystemen sollen die Daten voll automatisiert in die Positionen des durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermittelnden Datensatzes, die sog. E-Bilanz, übernommen werden. So soll mit dem Verfahren eine vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt gewährleistet werden.[1]
Nach dem Gesetzgeber ist die elektronische Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und die damit verbundene Standardisierung der Inhalte von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Die Unternehmen können ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, kostensparend und sicher erfüllen. Die Daten sind elektronisch verfügbar, weil die Standardisierung auf dem Regelwerk der verpflichtenden oder freiwilligen Buchführung aufbaut.[2]
Rz. 145
Die an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Jahresabschlussdaten müssen in einem bestimmten Schema, Taxonomie genannt, abgegeben werden. Die Inhalte von Bilanz und GuV werden nach der sog. Kerntaxonomie elektronisch übermittelt. Sie ist maßgeblich für alle Rechtsformen unabhängig von der Größe des Unternehmens.[3]
Die Positionen der Kerntaxonomie für Verbindlichkeiten ergeben sich aus der Tabelle in Rz. 146. Für das jeweilige Unternehmen sind nur die Positionen des Schemas auszufüllen, zu denen tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen.[4]
Rz. 146
Mit BMF-Schreiben vom 21.6.2022 wurde eine überarbeitete Version der Taxonomien, die Taxonomie-Version 6.6, veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, zu verwenden.[5]
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