Rz. 132

Bei einem Schuldbeitritt oder einer Erfüllungsübernahme bleibt der ursprünglich Verpflichtete weiterhin Schuldner. Er hat lediglich im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegen den Dritten, der der Schuld beigetreten ist oder die Erfüllung übernommen hat. Erfolgt in den Fällen des Abschn. 7.3.3.2 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme, hat der Freistellungsberechtigte die an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen als Betriebsausgaben gleichmäßig im Wirtschaftsjahr des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme und in den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Denn von § 4 f Abs. 1 EStG sind nur die Sätze 1 und 2 und nicht auch Satz 3 entsprechend anwendbar.[1]

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