Rz. 128

§ 4 f EStG betrifft die Behandlung aufseiten des Übertragenden einer Verpflichtung oder von einer Schuld Freigestellten. Allgemein betrifft die Regelung alle Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten (steuerrechtlichen) Ansatzverboten, Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben. Durch die (entgeltliche) Verpflichtungsübernahme oder Befreiung von der Verpflichtung durch Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme wird die Verbindlichkeit des ursprünglich Verpflichteten bei diesem realisiert und ist von ihm als Betriebsausgabe abzuziehen.

 

Rz. 129

Als Entgelt wird nicht der in der Steuerbilanz für die Verbindlichkeit ausgewiesene Betrag gezahlt, sondern zusätzlich ein Mehrbetrag, um den der Passivposten in der Steuerbilanz aufgrund eines Ansatzverbots, einer Ansatzbeschränkung oder eines Bewertungsvorbehalts niedriger ausgewiesen ist als der Ansatz in der Handelsbilanz aufgrund des dort geltenden Imparitätsprinzips. Dieser Mehrbetrag ist im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme, des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme und in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abzuziehen.[1]

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