Rz. 84

Handelsrechtlich darf für Vermögensgegenstände ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert später der Wert wieder gestiegen ist.[1] Es besteht für sie also ein Zuschreibungsgebot. Dem würde für Verbindlichkeiten ein Abschreibungsgebot entsprechen, wenn nach einer Zuschreibung der Wert einer Verbindlichkeit zu einem späteren Abschlussstichtag wieder gesunken ist. Für Verbindlichkeiten fehlt aber eine dem § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB entsprechende Vorschrift.

 

Rz. 85

Allerdings sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten gemäß § 256 a HGB zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden. Für langfristige Verbindlichkeiten gilt weiterhin das Höchstwertprinzip, d. h. der Bilanzansatz aus der Erstbewertung darf nicht unterschritten werden.[2]

[2] Grottel/Koeplin, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256 a HGB Rz. 186 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge