Rz. 76

Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.[1] Es ist also grundsätzlich von den Anschaffungskosten auszugehen. Das ist der Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert.[2] Hierunter ist ebenso wie im Handelsrecht der Erfüllungsbetrag zu verstehen.

Ebenso wie in der Handelsbilanz[3] ist auch in der Steuerbilanz die Durchschnittsbewertung zulässig.[4]

 

Rz. 77

Sinngemäße Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet für die Verbindlichkeiten auch, dass sie am Bilanzstichtag mit einem höheren Teilwert angesetzt werden dürfen, wenn sie dann mit einem höheren Betrag als ihrem Nennwert zu erfüllen sind.

  • Nur wenn die Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist, darf eine Verbindlichkeit mit dem höheren Erfüllungsbetrag angesetzt werden.
  • Zu einem späteren Bilanzstichtag ist eine Verbindlichkeit wieder zum ursprünglichen Nennbetrag auszuweisen, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass die Verbindlichkeit zu einem höheren Betrag zu erfüllen ist.[5]
 

Rz. 78

Verbindlichkeiten sind außerdem steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.[6]

[2] Kulosa, in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 EStG Rz. 441.
[3] Vgl. Rz. 75.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 441.
[5] Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 451.

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