Rz. 99

Bei einer Rente fließen aus einem sog. Stammrecht regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen. Die Laufzeit der Rente richtet sich entweder nach der Lebenszeit eines Menschen (Leibrente) oder sie ist zeitlich begrenzt (Zeitrente).

 

Rz. 100

Typische Fälle von Rentenverpflichtungen sind Kaufpreisschulden, die als Leib- oder Zeitrente geleistet werden. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, bevor die Rentenzahlungen fließen, ist eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten.

 
Praxis-Beispiel

Ein 59-jähriger Unternehmer, der sich "zur Ruhe setzen will", hat keinNachfolger. Er verkauft sein Unternehmen gegen eine monatlich zu zahlende Rente. Diese soll laufen, so lange er lebt. Für den Fall, dass er vor seiner Ehefrau stirbt, soll nach seinem Tod an diese auf ihre Lebenszeit eine "Witwenrente" i. H. v. 70 % der monatlich an ihn geleisteten Rentenzahlungen erfolgen.

 

Rz. 101

Der zur Rentenzahlung verpflichtete Unternehmer bilanziert die Rentenverbindlichkeit. Da sie am jeweiligen Bilanzstichtag fortbesteht, ist sie abzuzinsen. Sie wird daher jeweils nur zum Barwert angesetzt. Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr, ist sie mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen. Sie darf pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.[1] Der nach § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben.

 

Rz. 102

Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung noch zu erwarten ist, sind nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte zu behandeln. Soweit sich Leistung und Gegenleistung gegenseitig ausgleichen, unterbleibt die Bilanzierung. Ist dagegen ein Verpflichtungsüberschuss zu erwarten, so ist hierfür handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren. Im umgekehrten Fall, einem erwarteten Ertragsüberschuss, schließt das Realisationsprinzip eine Aktivierung aus.[2] Steuerrechtlich darf eine Rückstellung für drohende Verluste nicht gebildet werden.[3]

 

Rz. 103

Bei Rentenverpflichtungen, für die eine Ablösesumme feststeht, wie z. B. für Rentenschulden nach § 1199 BGB, ist der anzusetzende Barwert mit der Ablösesumme identisch. In allen übrigen Fällen ist der Barwert unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und ggf. von Sterbetafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.[4]

 

Rz. 104

Reine Altersversorgungsverpflichtungen fallen nicht unter die Regelung für Rentenverpflichtungen. Hierbei wird die Höhe der Verpflichtung durch Einbeziehung von Lohn-, Gehalts-, Karriere- und Rententrends bestimmt. Die tatsächliche Höhe der Verpflichtung ist hier unsicher. Es handelt sich daher nicht um Verbindlichkeiten, sondern um Rückstellungen.[5]

[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 253 HGB Rz. 68.
[4] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 253 HGB Rz. 168.
[5] Vgl. auch IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen IDW RS HFA 30.

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