Rz. 65

Zu den sonstigen Verbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die nicht unter einer anderen Bezeichnung gesondert auszuweisen sind. Sie stellen daher einen Auffangposten für alle nicht unter einem anderen Posten auszuweisenden Verbindlichkeiten dar.[1]

 

Rz. 66

vorläufig frei

 

Rz. 67

Bei diesen Posten ist zunächst zu entscheiden, ob sie nicht unter anderen Passivposten auszuweisen sind. Da es sich um einen Auffangposten handelt, kommt die Bilanzierung unter der Bezeichnung "sonstige Verbindlichkeiten" nur in zweiter Linie in Betracht.

 

Rz. 68

Es wird in der Bilanz für die genannten Verbindlichkeiten nur ein Posten "sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen außerdem die Beträge angeben, die Steuerschulden betreffen und die im Rahmen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, § 266 Abs. 3 Buchst. C Nr. 8 HGB.

 

Rz. 69

Die anzugebenden Steuerschulden betreffen sämtliche von dem Unternehmen geschuldeten Steuern, soweit sie nicht unter den Steuerrückstellungen zu passivieren sind.

[2]

 

Rz. 70

Wenn die Höhe der genannten Verbindlichkeiten bei der Bilanzaufstellung noch nicht genau feststeht, kommt die Bilanzierung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.[3]

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 246 mit umfassender Aufzählung.
[2] Zu den Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit vergleiche IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap F Rz. 708.
[3] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 247.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge