Rz. 50

Unter dem Posten "Verbindlichkeiten" ausgewiesene Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, sind von großen und mittelgroßen Kapital- und KapCo-Gesellschaften im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben[1]

 

Rz. 51

Nach der Begründung zum Regierungsentwurf[2] ist hierbei an antizipative Posten gedacht, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Es soll sich um Aufwendungen vor dem Abschlussstichtag handeln, die erst nach diesem Tag rechtlich entstehen, aber dabei Aufwand des abgelaufenen Geschäftsjahrs darstellen und erst nach dem Bilanzstichtag zu Ausgaben führen.

[2] BR-Drucks. 257/83 v. 3.6.1983 S. 79.

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