Rz. 32

Wie handelsrechtlich sind auch steuerrechtlich alle Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, die in ihrem Namen begründet worden sind.[1] Negative Betriebsergebnisse aus aufgrund der Verbindlichkeiten erworbenen sogenannten "Liebhaberei-Objekten" können aber von der Finanzverwaltung und der Finanzrechtsprechung unberücksichtigt bleiben oder sogar als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden.[2]

[2] Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 Rz. 103.

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