Rz. 31

Für die Passivierung einer Verbindlichkeit in der Steuerbilanz einer Personengesellschaft reicht abweichend von der Handelsbilanz die Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen nicht aus. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hat ihre Grenze dort, wo steuerliche Besonderheiten das erfordern. Besonderheiten ergeben sich aus dem einkommensteuerrechtlichen Begriff "Betriebsvermögen". Hiernach gehört eine Schuld nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn ihre Übernahme nicht betrieblich veranlasst war. Das ist der Fall, wenn es nach Lage des Falls als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die Gesellschaft die Verbindlichkeit auch zugunsten eines Fremden übernommen hätte.[1]

Die Darlehensforderung in Rz. 25 ist handelsrechtlich Gesellschaftsvermögen. Da die Hingabe des Darlehens zinslos und ungesichert geschah, war sie wirtschaftlich ungewöhnlich, aus dem Gesellschaftsverhältnis erklärbar und daher privat veranlasst. Die Forderung gehört daher steuerrechtlich zum Privatvermögen. Es ist deshalb eine Entnahme zu buchen, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist. Wird die Darlehensforderung uneinbringlich, so kann die Gesellschaft weder eine Teilwertabschreibung noch können beim Ausscheiden des Schuldners aus der Gesellschaft die verbleibenden Gesellschafter einen steuerlichen Verlust geltend machen.[2]

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