Rz. 17

Schuldet der Gläubiger keine Gegenleistung, ist der Kaufmann belastet, sobald der Tatbestand erfüllt ist, der die Verpflichtung begründet, z. B. Schadensersatzverpflichtung.

Hier können aber Zweifel bestehen hinsichtlich des Grundes oder/und der Höhe der Verpflichtung. Dann ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren.

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