Rz. 10

Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz passiviert werden. Hierbei ist aber der Grundsatz der Vorsicht zu beachten. Das gilt auch, wenn die nicht passivierbaren Verbindlichkeiten Teil eines Gesamtbestandes gleichartiger Verpflichtungen und angesichts ihres geringen Einzelwerts und der Umstände ihrer Begründung einer individuellen Bestimmung nicht zugänglich sind. Der Nichtausweis einer bestehenden Verbindlichkeit kommt erst dann in Frage, wenn nach den Erfahrungen der Vergangenheit darauf geschlossen werden kann, dass aus dem Gesamtbestand der Verpflichtungen ein bestimmter Teil nicht geltend gemacht wird. Hierfür ist ein Erfahrungszeitraum von mindestens 5 Jahren erforderlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Warenhauskette gibt Gutscheine aus, die in bar oder beim Einkauf von Waren eingelöst werden können. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit wird ein Teil der Gutscheine nicht eingelöst.

 

Rz. 11

Diese Grundsätze sind auch auf die Verpflichtungen von Kreditinstituten aus Spareinlagen anzuwenden. Bei Sparkonten, auf denen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein- noch Auszahlungen erfolgten, besteht die Vermutung, dass die Bank mit einer Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den Kunden nicht mehr rechnen muss. Die Kundeneinlagen sind einschließlich aufgelaufener Zinsen spätestens 30 Jahre nach der letzten Ein- oder Auszahlung auszubuchen.[2] Eine Ausbuchung der Verbindlichkeit kann aber nicht vor Ablauf von 30 Jahren verlangt werden.[3]

[2] OFD Münster, Verfügung v. 17.4.1990, S 2175 – 178 – St 11 – 31.
[3] OFD Münster, Verfügung v. 30.7.1991, S 2175 – 178 – St 12 – 31, BB 1991 S. 1751.

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