Rz. 6

Die Passivierung einer Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden Bedingung[1] erfolgt erst mit dem Eintritt der Bedingung. Sind aber die künftigen Ausgaben bereits wirtschaftlich verursacht und ist der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.[2]

Ist eine Verbindlichkeit nur zu erfüllen, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, so ist sie steuerrechtlich erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.[3] Sind Einnahmen oder Gewinne angefallen und ist die Höhe der Zahlung bekannt, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen.[4] Ist die Höhe unbekannt, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen.

[2] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 189.
[4] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 189.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge