Rz. 6
Die Passivierung einer Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden Bedingung[1] erfolgt erst mit dem Eintritt der Bedingung. Sind aber die künftigen Ausgaben bereits wirtschaftlich verursacht und ist der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.[2]
Ist eine Verbindlichkeit nur zu erfüllen, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, so ist sie steuerrechtlich erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.[3] Sind Einnahmen oder Gewinne angefallen und ist die Höhe der Zahlung bekannt, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen.[4] Ist die Höhe unbekannt, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen.
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