Rz. 4

Kann der Kaufmann eine dauernde Einrede (im Gegensatz zu zeitlich befristeten Einreden) erheben, z. B. die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB, so ist zu unterscheiden:[1]

  • Der Kaufmann hat die Einrede erhoben und will auch in Zukunft die Zahlung verweigern: Die verjährte Verbindlichkeit ist auszubuchen.[2]
  • Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob z. B. die Einrede der Verjährung erhoben wurde.[3]

    1. Allerdings ist eine Passivierung der Verbindlichkeit weiterhin beizubehalten (faktischer Leistungszwang) , wenn von der Unentziehbarkeit der Leistungsverpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen ausgegangen werden kann und mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist.[4]
    2. Ist anzunehmen, dass der Kaufmann sich auf die Verjährung berufen wird, darf die Verbindlichkeit nicht mehr passiviert werden.
 
Praxis-Beispiel

Der Anspruch des Gläubigers ist verjährt und der Kaufmann beabsichtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Einrede der Verjährung ist eine zerstörende Einrede. Da der Kaufmann sie erheben will, ist die Verbindlichkeit nicht (mehr) auszuweisen und muss ausgebucht werden.

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 182.
[3] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 182.
[4] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 246 HGB Rz. 112.

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