Rz. 96

In der Steuerbilanz sind Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Hier kommt aber der Ansatz der Verbindlichkeit zu einem höheren Teilwert infrage.

Ein Erwerber des Betriebs würde bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen, dass er statt der bestehenden Verbindlichkeit zum Barwert von 71.298,60 EUR eine Verbindlichkeit zum Barwert von 74.725,79 EUR am Bilanzstichtag aufnehmen könnte. Um die Differenz in Höhe von 3.427,19 EUR ist daher die Verbindlichkeit niedriger zu bewerten:[1]

Verbindlichkeit

3.427,19 EUR

an Erträge aus der steuerlich niedrigeren Bewertung von Verbindlichkeiten

3.427,19 EUR

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 Rz. 61.

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