Rz. 96
In der Steuerbilanz sind Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Hier kommt aber der Ansatz der Verbindlichkeit zu einem höheren Teilwert infrage.
Ein Erwerber des Betriebs würde bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen, dass er statt der bestehenden Verbindlichkeit zum Barwert von 71.298,60 EUR eine Verbindlichkeit zum Barwert von 74.725,79 EUR am Bilanzstichtag aufnehmen könnte. Um die Differenz in Höhe von 3.427,19 EUR ist daher die Verbindlichkeit niedriger zu bewerten:[1]
Verbindlichkeit |
3.427,19 EUR |
an Erträge aus der steuerlich niedrigeren Bewertung von Verbindlichkeiten |
3.427,19 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen