Rz. 79

Der Erfüllungsbetrag kann sich gegenüber dem Betrag, der beim Entstehen der Verbindlichkeit gebucht worden ist, ändern, z. B. bei Preis- und Kostensteigerungen. Führen Umstände zu einem höheren Erfüllungsbetrag, ist handelsrechtlich der höhere Erfüllungsbetrag anzusetzen (Höchstwertprinzip). Es besteht also handelsrechtlich ein Gebot, den höheren Wert anzusetzen.

 

Rz. 80

Grundsätzlich ist das Prinzip der Einzelbewertung zu beachten. Es ist aber auch die Zusammenfassung in Gruppen und in diesem Rahmen eine Durchschnittsbewertung zulässig.[1]

Auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten sind gemäß § 256 a HGB zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden.

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 50.

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