Rz. 39

Anleihen stellen langfristige, am Kapitalmarkt aufgenommene Schulden dar. Hierzu gehören:

  • Schuldverschreibungen,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Optionsschuldverschreibungen,
  • Gewinnschuldverschreibungen,
  • Genussscheine (wenn das Genussrechtskapital Fremdkapital ist).[1]
 

Rz. 40

Bei Wandel- und Optionsanleihen ist unter diesem Posten nur der Rückzahlungsbetrag auszuweisen. Ein bei ihrer Begebung erzieltes Aufgeld für das Recht auf Aktienbezug ist in die Kapitalrücklage einzustellen.[2] Bei teilweiser Rückzahlung ist der zurückzuzahlende Betrag bis zu seiner Einlösung aus den Anleihen auszugliedern und unter den "sonstigen Verbindlichkeiten" auszuweisen. Zurückerworbene Anleihen können so lange nicht von dem passivierten Betrag abgesetzt werden, bis sie endgültig vernichtet sind oder ihre Wiederbegebung ausgeschlossen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die zurückerworbenen Anleihen unter den entsprechenden Posten im Anlage- oder Umlaufvermögen auszuweisen.[3]

 

Rz. 41

Schuldscheindarlehen zählen nicht zu den Anleihen, sondern zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten oder den sonstigen Verbindlichkeiten. Auch andere nicht am Kapitalmarkt aufgenommene langfristige Darlehen gehören nicht zu den Anleihen.[4]

 

Rz. 42

Gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG sind im Anhang Angaben über die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und der vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte zu machen.

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 Rz. 212.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995-2000, § 266 HGB Rz. 118 ff.
[4] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 Rz. 220.

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