Rz. 38

Wird zur Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Verbindlichkeit aufgenommen, so rechnet diese Verbindlichkeit zum notwendigen Betriebsvermögen und ist daher zu bilanzieren.

Die Verbindlichkeit rechnet auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn mit ihr die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts finanziert wird, das zulässigerweise im vollen Umfang als Wirtschaftsgut des gewillkürten Betriebsvermögens bilanziert wird.

 
Praxis-Beispiel

Der gewerbliche Unternehmer U bilanziert einen Pkw, den er zu 40 % betrieblich und zu 60 % privat nutzt. Die Anschaffung hat er durch einen Bankkredit finanziert. Der Pkw ist Wirtschaftsgut des gewillkürten Betriebsvermögens. Die Darlehensverbindlichkeit ist notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürte Betriebsschulden sind nicht möglich.[1]

Das Wirtschaftsgut wird zwar zum Teil betrieblich und zum Teil privat genutzt, ist daher ein sog. gemischt genutztes Wirtschaftsgut. Es kann aber nur einheitlich entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gerechnet werden. Daher ist die Verbindlichkeit insgesamt entweder betrieblich oder privat veranlasst. Ist aber das Wirtschaftsgut "teilbar" und damit auch hinsichtlich der betrieblichen und privaten Nutzung aufteilbar, wie es z. B. bei einem Grundstück der Fall ist, ist auch die zur Anschaffung oder Herstellung aufgenommene Verbindlichkeit grundsätzlich in derselben Weise aufzuteilen.[2]

[1] Kanzler/Kruschke/Musil/Paul/Rätke/Schallmoser/Schober/Stapperfend/Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 1051.
[2] Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 Rz. 97.

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