Für den Anwalt gilt über § 35 RVG wohl die Vorschrift des § 23 Nr. 10 StBVV. Da sich die Rahmengebühr (2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, Anlage 1 zu StBVV) nach dem Gegenstandswert[1] richtet, muss der Anwalt vor Übernahme des Mandats darauf hinweisen (§ 49 b Abs. 5 BRAO; getrennt vom sonstigen Vertragstext, räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben).[2] Ein Rechtsanwalt muss ungefragt dann über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung belehren, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.[3] Die Höhe einer Rahmengebühr bestimmt der Anwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

  • des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  • der Bedeutung der Angelegenheit sowie
  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Ist der Gegenstandswert nicht ohne weiteres errechenbar, muss er geschätzt werden. Da der Anwalt einerseits schlüssige Vorgaben zum Gegenstandswert gegenüber dem Finanzamt abgeben muss und der Mandant angesichts der Nichtabziehbarkeit der Gebühren an das Finanzamt diese möglichst gering halten will, ist der Anwalt andererseits aber an einem angemessenen Honorar, d. h. an einem höheren Gegenstandswert interessiert. Letzteres kann er nur über eine Vergütungsvereinbarung erreichen, in dem z. B. der Gegenstandswert für Zwecke der Tätigkeit seitens des Anwalts mit einem festen Betrag angesetzt wird.

Auch eine frei vereinbarte Zeitvergütung käme in Betracht oder die Bestimmung des Gebührensatzes. Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform erklärt werden muss. Im Übrigen sind weitere Formalien zu beachten.[4]

Die Formerfordernisse des § 3 a Abs. 1 RVG gelten auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung.[5]

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