Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit rechtswidrig i. S. d. § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie

  • ohne Rechtsgrundlage oder
  • unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder
  • ermessensfehlerhaft ist.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also der Bekanntgabe der verbindlichen Auskunft, an.

 
Achtung

Änderung der Rechtsprechung ist keine Änderung der Rechtslage

Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar, weil die bisherige Rechtsauffassung nur richtiggestellt wird, sie also die von Anfang an bestehende Rechtslage klarstellt. Daher ist eine verbindliche Auskunft von vornherein unrichtig i. S. d. § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie von einem nach ihrer Bekanntgabe ergangenen FG- oder BFH-Urteil oder einer später ergangenen Verwaltungsanweisung abweicht. Sie ist nicht unrichtig geworden, ihre Unrichtigkeit wurde lediglich erst nachträglich erkannt.

Die Aufhebung oder Änderung steht im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Eine Aufhebung oder Änderung mit Wirkung für die Zukunft ist z. B. sachgerecht, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder durch eine Verwaltungsanweisung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat.

Dem Vertrauensschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aufhebung oder Änderung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen darf. War der Sachverhalt im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung bereits im Wesentlichen verwirklicht, bleibt die Bindungswirkung bestehen, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

Der Widerruf einer rechtmäßigen verbindlichen Auskunft ist i. d. R. nur dann ermessensgerecht, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und kein besonderes steuerliches Interesse am Fortbestand der verbindlichen Auskunft besteht.[2]

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