Die verbindliche Auskunft (auch wenn sie nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht) und die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO und § 122 a AO. In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV ist die Auskunft allen Beteiligten gegenüber einheitlich zu erteilen und dem von ihnen bestellten Empfangsbevollmächtigten bekanntzugeben.[1]

 
Praxis-Tipp

Leitfaden zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte

Der Leitfaden der OFD Frankfurt[2] ist auch für den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater hilfreich. Er zeigt, was die Finanzverwaltung für bedeutsam hält und dass bestimmte Informationen auch an die Finanzministerien weitergeleitet werden sollen (z. B. Missbrauchsfälle rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO).

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