Wie die obige Aufstellung zeigt, gelten für die Verteilung der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen die folgenden Maßstäbe im Rahmen der Ehegatten-Einzelveranlagung:

  • Der Grundsatz lautet, dass derjenige Ehegatte die Aufwendungen abzieht, der sie "wirtschaftlich getragen" hat.
  • Die Ehegatten können jedoch gemeinsam eine Verteilung je zur Hälfte beantragen.
  • Diesen Antrag (auf Verteilung je zur Hälfte) kann "in begründeten Einzelfällen" allein der Ehegatte stellen, der die Aufwendungen getragen hat.

Bilden die Ehegatten eine Wirtschaftsgemeinschaft, wird sich oft nicht feststellen lassen, wer welche Aufwendungen getragen hat. Das gilt noch deutlicher, wenn die Ehegatten Gemeinschaftskonten führen. Die Frage, wer welche Aufwendungen getragen hat, lässt sich dann selbst in der Theorie nicht beantworten. Ihr kann keine vernünftige Bedeutung beigemessen werden.

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