Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer und beziehen beide Nebeneinkünfte (mit Ausnahme bestimmter Kapitaleinkünfte) von 410 EUR, bleiben diese bei der Ehegatten-Einzelveranlagung wegen des Härteausgleichs steuerfrei. Bei Wahl der Zusammenveranlagung müssten sie dagegen versteuert werden, weil dann für den Härteausgleich auf die Nebeneinkünfte beider Ehegatten abgestellt wird.[1] Auch bei anderer Verteilung der Nebeneinkünfte kann sich im Einzelfall bei der Ehegatten-Einzelveranlagung ein höherer Freibetrag (Härteausgleich) errechnen als bei der Zusammenveranlagung.[2]

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