Ehegatten werden nach den besonderen Regelungen für Ehegatten "einzeln" veranlagt, sobald einer von ihnen dies beantragt. In diesen Fällen muss grundsätzlich auch der andere Ehegatte die Ehegatten-Einzelveranlagung hinnehmen. Ohne Bedeutung ist auch, ob bei dem zweiten Ehegatten die Voraussetzungen für eine Veranlagung als Arbeitnehmer erfüllt sind.[1]

Beantragt allerdings ein Ehegatte gegen den Willen des anderen eine Ehegatten-Einzelveranlagung, ohne dass sich für ihn steuerliche oder wirtschaftliche Vorteile ergeben, ist der Antrag unwirksam.[2]

 
Wichtig

Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung

Wenn der Antrag auf Ehegatten-Einzelveranlagung wegen ausreichend positiver steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Auswirkungen eines Ehegatten zulässig ist, kann vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung geklagt werden. Insoweit dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Realsplitting[3] sinngemäß anzuwenden sein. Die Klage müsste Erfolg haben, wenn die Zusammenveranlagung insgesamt für die Ehegatten günstiger ist. Außerdem muss der Ehegatte, der den Antrag stellt, sich verpflichten, dem anderen Ehegatten sämtliche Nachteile in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu ersetzen. Ferner muss er sicherstellen, dass er dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen wird, z. B. indem er die erforderlichen Beträge auf einem Notaranderkonto (Treuhänderkonto) hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt.

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