Soweit das GmbHG nicht ausdrücklich Besonderheiten für die UG haftungsbeschränkt vorsieht, gelten alle Vorschriften, wie sie für die "normale" GmbH laut GmbHG und HGB Anwendung finden.[1] So ist die UG haftungsbeschränkt aufgrund der gewählten Rechtsform zur Buchführung verpflichtet und muss eine Handels- und eine Steuerbilanz erstellen.

Eine "unbillige Härte" i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen (UG haftungsbeschränkt) im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 AO vor. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 EUR für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.[2]

Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO (Verzicht auf die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) liegen nicht vor, wenn die UG haftungsbeschränkt selbst keinen Internetanschluss und auch keinen Computer besitzt, aber ihr Gesellschafter-Geschäftsführer darüber verfügt.[3]

Insbesondere treffen die Offenlegungspflichten ohne Zweifel auch die Unternehmergesellschaft i. S. d. § 5 a GmbHG als Formkaufmann und "Unterform" der GmbH.[4] Das OLG Köln hat auch im Übrigen bereits entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 335 Abs. 4 Satz 3 HGB streng wörtlich zu verstehen ist und eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei einer Pflichterfüllung erst nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes im Grundsatz ausscheidet.[5] Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann – wie im Übrigen § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 HGB zeigt – allein die später erfolgte Offenlegung ohnehin auch nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ändern.

 
Hinweis

DiRUG: Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG)[6] zum 1.8.2022 sind Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern vielmehr beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021.

Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen.[7]

Betätigt sich die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt als Zwischenvermieterin fremder Immobilien, steht ihr die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu.[8]

Die Abänderung des Geschäftsjahres einer Unternehmergesellschaft kann nur durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, der im Handelsregister bekannt gegeben werden muss gem. §§ 5a, 53 GmbHG.[9]

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.[10]

Der Fremdgeschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) ist stets als abhängig Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV anzusehen.[11]

Die UG wird als Gesellschaft nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch den Geschäftsführer vertreten. Sie wird prozessunfähig, wenn sie über keinen gesetzlichen Vertreter mehr verfügt. Die Prozessunfähigkeit kann grundsätzlich nur durch die Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers beseitigt werden.[12]

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