Das GmbHG schreibt zwingend vor, dass die Unternehmergesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.[1] Hierdurch soll gesichert werden, dass diese Form der GmbH, die mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahrs gemindert werden. Die Rücklage darf nur für Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, bzw. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

 
Praxis-Tipp

Verstoß gegen die Rücklagenbildung hat Folgen

Bei Verstößen gegen die Rücklagenbildung werden die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Folge: Die unangenehme steuerliche Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft ist immer, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Vertrags nicht als Betriebsausgabe anerkannt wird und sich somit der Gewinn und die gewinnabhängigen Steuern der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig muss der Gesellschafter den als verdeckte Gewinnausschüttung deklarierten Betrag in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern.

 
Wichtig

Umfirmierung der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt in GmbH möglich

Die "Umwandlung" einer UG in eine GmbH ist ein Firmen- und kein Formwechsel (§ 5a Abs. 5 GmbHG).[2] Ist der Rücklagenbetrag von 25.000 EUR erreicht, kann sich die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – sie muss es aber nicht – in eine "normale" GmbH "umwandeln" (= Umfirmierung i. S. d. GmbHG; s. auch Tz. 7). Dazu muss das Stammkapital durch einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss auf mindestens 25.000 EUR erhöht werden. Der Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) zur regulären GmbH erfolgt also im Wege einer Kapitalerhöhung ohne jeglichen Übertragungsakt oder Gesamtrechtsnachfolge. Es liegt damit keine Umwandlung i. S. d. UmwG. Bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR gelten dann die Sonderregeln für die UG (haftungsbeschränkt) nicht mehr.[3] Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass bei einer Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nur ein notariell beurkundeter Beschluss vorliegen muss, die Einzahlung aber nur bis zur Höhe von 12.500 EUR erfolgen muss.[4] Auch das OLG München ist der Ansicht[5], dass der Wegfall der Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG nicht von einer Volleinzahlung des Stammkapitals im Rahmen der Kapitalerhöhung abhängig ist. Bei einer Kapitalerhöhung aus Rücklagen gelten besondere Vorschriften laut GmbHG, insbesondere muss die Bilanz von einem Abschlussprüfer geprüft und testiert sein (uneingeschränkter Bestätigungsvermerk). Zur Umfirmierung bedarf es eines weiteren Gesellschafterbeschlusses. Es gibt keine automatische Umfirmierung von "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zu "GmbH".

Erfolgt keine Stammkapitalerhöhung, muss die UG haftungsbeschränkt unabhängig von der erreichten Höhe der gebildeten Rücklagen von 25.000 EUR weiterhin Rücklagen bilden.

Die Unternehmergesellschaft darf ihr Gründungskapital nicht durch Sacheinlagen erbringen und zudem muss das gesamte Gründungskapital bei der Handelsregisteranmeldung auf das Konto der "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" eingezahlt sein.

Der BGH hat zu den Voraussetzungen der Gründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung (von einer GmbH) entschieden. In seinem Beschluss vom 11.4.2011 hat er das Bareinlagegebot auch bei der Gründung durch Abspaltung angewandt. Bei der Abspaltung – im vorliegenden Fall einer GmbH – und der Übertragung eines Teils zur Neugründung einer Gesellschaft handelt es sich um eine Sachgründung.[6]

Das Sacheinlagenverbot nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals (auf 25.000 EUR) einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).[7]

[2] OFD Frankfurt/M., Umwandlungssteuererlass v. 31.3.2017, S 1978 A – 43 – St 51.
[4] OLG Hamm, Beschluss v. 5.5.2011, 22 W 24/11.
[5] OLG München, Beschluss v. 7.11.2011, 31 Wx 475/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.10.2011, 8 W 341/11.
[7] BGH, Beschluss v. 19.4.2011, II ZB 25/10; s. auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.5.2014, 11 Wx 24/14: Eintragung einer den Betrieb eines Einzelkaufmanns fortführenden haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft.

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