Das Gesetz gestattet es dem Erblasser, den oder die Erben durch letztwillige Verfügung, d. h. durch Testament nach § 1937 BGB oder Erbvertrag nach §§ 2274 ff. BGB, zu bestimmen. Durch die Testierfreiheit erweist sich die gesetzliche Erbfolge als dispositiv. Die Erbfolgeregelung durch Testament oder Erbvertrag hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser wird in die Lage versetzt, gewillkürte Erben einzusetzen. Er kann auch Personen einsetzen, die zu seinen gesetzlichen Erben gehören, auch sie werden dann testamentarische Erben.

Steuerlich problematisch sind die Fälle, in denen der oder die testamentarisch bestimmten Erben mit Erbfallschulden belastet sind. Unter Erbfallschulden versteht man die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Geldvermächtnissen nach §§ 1939, 2147 BGB und Pflichtteilsrechten nach § 2303 BGB.

 
Praxis-Tipp

Nachfolge durch Testament regeln

Vererbt ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Nachlasses auch ein Einzelunternehmen, wird dieses evtl. zu einer Erbengemeinschaft in den unterschiedlichsten personellen Zusammensetzungen und Quotierungen, was unternehmensgefährdend sein kann. Es dürfte sich daher in diesen Fällen im Allgemeinen empfehlen, die Unternehmensnachfolge durch letztwillige Verfügung zu regeln. Diese müssen von Zeit zu Zeit daraufhin überprüft werden, ob sie den aktuellen Verhältnissen noch entsprechen.

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